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  • AutorenbildJarocki GaLaBau

Winterdienst - Wann Mieter und Eigentümer Schnee räumen müssen

Wenn die ersten Schneeflocken vom Himmel fallen und sich eine weiße Schneedecke auf dem Gehweg bildet heißt es wieder früh aufstehen, Schaufel schnappen und Schnee schippen. Besonders dann, wenn mehrere Menschen in einem Haus wohnen ist allerdings oftmals unklar, wer genau für das Schneeräumen zuständig ist. Deshalb möchten wir einmal klären, was der Winterdienst für Mieter, Vermieter und Eigentümer konkret bedeutet.


Wer ist in der Pflicht?

Generell sind die Gemeinden für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen zuständig. Die Gemeinden können jedoch die Sicherheit für Gehwege auf die Anlieger übertragen. Dies sind dann in der Regel die Grundstückseigentümer, die dadurch im Winter zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet sind. Grundstückseigentümer dürfen ihre Verpflichtung auf einen Winterdienst oder auf die im Haus wohnenden Mieter abwälzen. Die Verpflichtung des Mieters zum Winterdienst muss dabei gewisse Anforderungen erfüllen um auch wirklich gültig zu sein. Voraussetzung ist ein klarer Hinweis auf die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag. Alternativ wäre auch ein Absatz in der Hausordnung möglich, sofern dieser wesentliche Bestandteil des Mietvertrages ist. Alle Rechte und Schneeräumpflichten müssen in der Hausordnung geregelt sein. Wenn der Vermieter einen externen Dienstleister für die Schneeräumung beauftragt, ist der Mieter entlastet. Die anfallenden Kosten kann der Vermieter über die Betriebskosten abrechnen und dem Mieter in Rechnung stellen.


Vermieterpflichten beim Winterdienst

Selbst wenn die Schneeräumpflicht durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde, ist der Vermieter noch lange nicht von jeglicher Verantwortung befreit.


Organisation des Winterdienstes

Der Winterdienst muss unter den Mietern fair aufgeteilt werden. Wenn also im Mietvertrag steht, dass alle Mietparteien gleichermaßen für den Winterdienst verantwortlich sind, dann muss das unter den Mietern auch so umgesetzt werden. Der Vermieter muss in diesem Fall also einen Schneeräumplan aufstellen. Nur so ist es ersichtlich, wann welcher Mieter für den Winterdienst zuständig ist.


Geräte und Material fürs Räumen und Streuen

In der Regel ist der Vermieter dafür zuständig alle notwendigen Geräte und Streumittel den Mietern zur Verfügung zu stellen. Hierunter fallen unter anderem Schneeschaufel, Besen sowie Splitt oder Sand. Jedoch kann die Beschaffung des Streumaterials auch an den Mieter übertragen werden. Dies muss dann aber ausdrücklich im Mietvertrag stehen oder aber nachträglich vereinbart werden. In den meisten Satzungen der Kommunen ist Streusalz übrigens verboten. Als Ersatz kann man stattdessen Asche, Sand oder Splitt verwenden.


Kontroll- und Überwachungspflicht

Der Vermieter hat auch wenn er das Schneeräumen an den Mieter oder an einen Winterdienst abgibt, weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Das bedeutet für den Vermieter, dass er regelmäßig prüfen muss, ob die Wege ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurden. Dabei sollte der Vermieter zwei bis dreimal pro Woche eine Kontrolle vornehmen. Ansonsten muss unter Umständen der Vermieter für einen Vorfall haften.


Verkehrssicherungspflicht

Auch wenn der Bürgersteig geräumt und gestreut wurde, können noch weitere Gefahren auftreten. So können unter anderem Dachlawinen und Eiszapfen eine Gefahr für Passanten darstellen. Diese Gefahren fallen in den Verantwortungsbereich des Eigentümers. Der Eigentümer muss im Falle von Dachlawinen die Passanten durch das Aufstellen eines Warnschilds warnen. Wenn eine Dachlawine einen Passanten verletzt, haftet der Eigentümer für den entstandenen Schaden. Die Räum- und Streupflicht lässt sich durch das Aufstellen von Warnschildern jedoch nicht umgehen, da diese die Verkehrssicherungspflicht nicht aufheben. Warnschilder können jedoch Passanten darauf hinweisen, besonders vorsichtig zu sein.


Die Pflichten und Rechte des Mieters beim Schneeräumen

Wenn das Räumen und Streuen im Mietvertrag vereinbart ist, müssen die Mieter den Winterdienst übernehmen. Die Räum- und Streupflicht muss dabei durch einen klaren Hinweis im Mietvertrag verankert sein. Auch kann durch einen Absatz in der Hausordnung darauf hingewiesen. Die Hausordnung muss aber dann Bestandteil des Mietvertrages sein. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter einen Schneeräumplan in den Briefkasten der Mieter wirft.


Mieter haben zudem das Recht, auf eine faire Aufteilung unter den Mietparteien zu setzen. Keiner der Mieter darf unangemessen benachteiligt werden. So müssen beispielsweise Mieter im Erdgeschoss nicht automatisch immer streuen müssen. Nur im Rahmen einer individuellen Vereinbarung wäre es denkbar, das ein einzelner Mieter dauerhaft den Winterdienst übernehmen muss.


Mieter können davon ausgehen, dass die nötigen Geräte und Materialien die für den Winterdienst notwendig sind, gestellt bekommen. In einzelnen Fällen kann entschieden werden, dass der Mieter das Streumaterial selbst beschaffen und bezahlen muss, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht oder aber nachträglich vereinbart wurde. Eine Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings nicht.

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